Weiter passen auch die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin G._____ zu den Aussagen von C._____. G._____ sei am Tatabend an der V-Strasse in T._____ gewesen und habe C._____, die sich zwischen zwei Baustellencontainern auf einem Kiesplatz aufgehalten habe, weinen gehört (UA act. 411). Dort habe ihr C._____ zuerst gesagt, dass sie geschlagen worden sei und danach, dass sie geschupft worden und von einem weissen Baustellenteil heruntergepurzelt sei. Sie habe C._____ in ihren Coiffeursalon mitgenommen, wo C._____ ihr schliesslich weinend ins Ohr geflüstert habe, dass «er» sie gefickt habe und sie habe hinhalten müssen (UA act. 412 ff.).