Es ist zudem auch nicht so, dass C._____ keine Verletzungen am Rücken aufgewiesen hätte und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Geschlechtsverkehr in Missionarsstellung stattgefunden habe (Berufungsbegründung Ziff. 3.5). Vielmehr hatte C._____ am Rücken Blutergüsse (UA act. 78 [Blutergüsse am Rumpf] und 89).