bereits älter erschienen seien, sodass eine Entstehung im Ereigniszeitraum (2. September 2021) möglich erscheine (UA act. 78). Die rein hypothetische Möglichkeit, dass einzelne Läsionen auch älter und vorfallunabhängig entstanden sein könnten, ändert – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.4) – nichts an den glaubhaften Aussagen von C._____ und dem dazu passenden Verletzungsbild. Mithin erscheinen die Blutergüsse an den Oberarmen wie Haltegriffverletzungen durch ein grobes Packen oder Festhalten (UA act. 78), was zu der Schilderung von C._____ passt, wonach er sie am Arm gepackt habe (vgl. oben). Es ist zudem auch nicht so, dass C.____