2.6. Die Aussagen von C._____ stehen im Einklang mit den weiteren Beweismitteln: Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E._____ vom 28. September 2021 hält fest, dass C._____ im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. September 2021 (3 Tage nach dem Vorfall) diverse Blutergüsse an Rumpf und Extremitäten sowie Hautabschürfungen im Gesicht und an den Extremitäten (insbesondere Knie, vgl. UA act. 85) aufgewiesen habe, die - 11 -