: Sie sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen; vgl. UA act. 246; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, C._____ sei schon ziemlich angetrunken gewesen). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass u.a. der Zeuge J._____ (Clubinhaber D._____) aussagte, dass C._____ zwischen 23:00 und 00:00 Uhr (nach dem Vorfall) erneut zum Club D._____ gekommen sei, in dem der Beschuldigte an diesem Abend zeitweise als DJ aufgelegt habe, und diesen beschuldigt habe, ihr Portemonnaie gestohlen, sie geohrfeigt und weinend liegen gelassen zu haben (UA act. 434 f.), C._____ dies in ihren Einvernahmen jedoch nie erwähnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen nicht zu vermindern.