3.2 S. 6). Entgegen dem Beschuldigten ist sodann nicht schlüssig, dass er gleich viel konsumiert hat wie C._____ und es deshalb nicht sein könne, dass er habe zupacken können, C._____ hingegen keine Kraft gehabt hätte, sich zu wehren (Berufungsbegründung Ziff. 3.4). Der Beschuldigte äusserte sich selbst dahingehend, dass er nur wenig Alkohol getrunken und Drogen konsumiert habe (UA act. 215: drei Wodka Orange, die etwas schwach gewesen seien und einen Joint; UA act. 221; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, wonach C._____ ihn auf eine «Line» Kokain eingeladen habe). C._____ hingegen sei betrunken und auf Kokain gewesen (UA act. 215 f.: Sie sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen;