Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte ein Kondom benutzt hat (UA act. 133 ff.). Zu welchem Zeitpunkt er dies überstreifte ist nicht bekannt und auch nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Umstand, ob der Beschuldigte seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen haben soll, oder lediglich geöffnet habe, um seinen Penis herauszuholen, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ sowie des Tatbestandes der Vergewaltigung ohne entscheidende Relevanz (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 S. 6).