benutzt»). Dass C._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon ausging, dass der Beschuldigte sich das Kondom selbst angezogen habe (GA act. 62), ist insofern folgelogisch, als ihr die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der DNA-Spuren des am Tatort gefundenen Kondoms (von ihr sowie vom Beschuldigten) bereits an der vorangegangenen Einvernahme vom 5. Januar 2022 mitgeteilt wurden und entsprechend die einzige Schlussfolgerung blieb, dass er ein Kondom getragen bzw. sich dieses angezogen haben müsse, was sie denn auch an der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte ein Kondom benutzt hat (UA act.