Plädoyer der Verteidigung S. 4) – hinsichtlich des Tragens eines Kondoms nicht widersprüchlich geäussert. Sie war sich von Beginn weg unsicher, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet hat oder nicht und äusserte sich auch dahingehend (UA act. 360: Entweder sei gar nicht verhütet worden oder mit dem Kondom. Sie wisse nicht mehr, ob er ein Kondom benutzt habe; UA act. 385: Es könne gut sein, dass er ein Kondom verwendet habe. Auf den Hinweis, dass ein Kondom gefunden worden sei, das ihre sowie die DNA des Beschuldigten aufwies, schloss sie, «dann hat er das Kondom - 10 -