im Tatzeitpunkt unter Drogen und Alkoholeinfluss. Dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen bzw. bei Alkohol- und Drogenkonsum weniger klar erscheinen, ist gerichtsnotorisch. Fest steht jedenfalls, dass C._____ in ihren zwei tatnächsten Aussagen, denen entscheidende Bedeutung zukommt, konstant aussagte, dass es auf dem Bock zu Geschlechtsverkehr gekommen und sie anschliessend vom Bock heruntergestossen worden sei (UA act. 358 und 385). Ferner hat sich C._____ – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.2; Plädoyer der Verteidigung S. 4) – hinsichtlich des Tragens eines Kondoms nicht widersprüchlich geäussert.