dazu unten) zweifelsfrei erstellt. Damit steht aber auch fest, dass das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen von C._____ aufgrund ihres Alkohols- und Drogenkonsums – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.1; Plädoyer der Verteidigung S. 3) – nicht so stark eingeschränkt gewesen sein konnte, dass deshalb nicht mehr auf ihre Aussagen zum Kerngehalt des Geschehens abgestellt werden könnte bzw. von Falschaussagen auszugehen wäre. Dass sich C._____ nicht mehr an alle Details erinnern konnte und den Ablauf in den Einvernahmen nicht immer vollständig übereinstimmend beschrieben hatte, ist aufgrund ihres damaligen Zustands nachvollziehbar und auch zu erwarten.