Sie wies auch darauf hin, wenn sie etwas nicht wusste oder sich nicht erinnern konnte. So sagte sie aus, dass sie nicht wisse, wie viele Male er vaginal in sie eingedrungen sei (UA act. 359) oder ob er neben seinem Penis sonst etwas in sie eingeführt habe (UA act. 359). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, welche Kleider der Beschuldigte getragen habe (UA act. 360). Sie wusste auch nicht mehr, ob er sie vom Böckli gestossen habe oder ob sie von selber heruntergefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Es sind darüber hinaus auch keine Gründe ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte.