C._____ schilderte den Vorfall ihrem Zustand entsprechend detailliert. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, sondern äusserte sich dahingehend, dass er sie nicht bedroht (UA act. 363 und 383) oder geschlagen, sondern nur gepackt und gehalten habe (GA act. 63). Sie habe auch keine Handlungen am Beschuldigten vornehmen müssen (UA act. 359). Das Küssen sei einvernehmlich gewesen. Sie wies auch darauf hin, wenn sie etwas nicht wusste oder sich nicht erinnern konnte.