2.5.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit C._____ gegen ihren geäusserten und erkennbaren Willen erzwungen hat. Es ist dazu in erster Linie – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand – auf die im massgeblichen Kerngeschehen schlüssigen, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen von C._____ abzustellen: