2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____, der Zeugin G._____ sowie des Beschuldigten zusammengefasst (vorinstanzliches Urteil E. II/3.1). Darauf kann verwiesen werden. 2.5.2. C._____ wurde am 8. September 2021 (UA act. 353 ff.) und am 5. Januar 2022 (Konfrontationseinvernahme; UA act. 374 ff.) durch die Polizei sowie am 22. Februar 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (GA act. 61 ff.) Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde C._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären.