deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt. Sie erachtete es nach Würdigung der Beweise (Aussagen von C._____, Aussagen des Beschuldigten, DNA-Spuren am Kondom, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E._____ vom 28. September 2021, Aussage der Zeugin G._____), als erstellt, dass der Beschuldigte C._____ am 2. September 2021 gegen ihren verbal und körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen unter Zupacken am Arm und am Oberschenkel mit seinem Penis vaginal penetriert hat (vorinstanzliches Urteil E. II/4.1 und E. III/1).