1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vergewaltigung sowie die Strafzumessung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Einziehung bzw. Herausgabe von Gegenständen, teilweise Anerkennung der Zivilforderung und im Übrigen Verweis auf den Zivilweg, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und