3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. August 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung und die Staatsanwaltschaft am 7. September 2023 eine vorgängige Anschlussberufungsbegründung ein. -5- 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. September 2023 bzw. mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 27. September 2023 beantragten die Staatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigte die Abweisung der Berufung bzw. der Anschlussberufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juni 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: