Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 12'432.90 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre.