einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, 80 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.00, d.h. total Fr. 6'400.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auszusprechen. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Minigrip mit Pulverrückständen - 0.1 Gramm Kokain - 0.3 Gramm Marihuana