Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.180 (ST.2022.134; StA.2021.6423) Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Arnex-sur-Orbe, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffer 3) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 6), mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsmaschine gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 4) und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 5). Dem Beschuldigten wird in Bezug auf die vorliegend noch umstrittene Vergewaltigung vorgeworfen, sich am 2. September 2021 mit C._____ zu einer Drogenübergabe in T._____ verabredet zu haben. Sie seien zusammen in Richtung U._____ bis zu einer Baustelle gelaufen und hätten sich auf einen Bock mit weisser Abdeckung gesetzt. Anschliessend hätten sie gemeinsam Kokain konsumiert, C._____ habe Wodka getrunken und sie hätten sich geküsst. Der Beschuldigte habe C._____ gefragt, ob sie Geschlechtsverkehr haben wollten, was C._____ verneinte. Der Beschuldigte habe versucht, sie mit den Worten «chom scho» zu überreden, was C._____ erneut verneint habe. Der Beschuldigte habe C._____ mit einer Hand am linken Oberarm gepackt und ihr mit der anderen Hand die Hose sowie die Unterhose bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen. C._____ habe währenddessen versucht, ihre Hose mit einer Hand festzuhalten bzw. wieder nach oben zu ziehen, währenddessen sie mit der anderen Hand versucht habe, den Beschuldigten von sich wegzustossen, woraufhin der Beschuldigte ihre Handgelenke gepackt und festgehalten habe. Der Beschuldigte habe seine eigene Hose geöffnet, ohne sie herunterzuziehen und seinen Penis aus der Hose geholt. Anschliessend habe er C._____ am rechten Bein und am rechten Arm festgehalten und sie auf sich gezogen, sodass sie auf seinem Schoss gesessen habe. C._____ habe mit ihren Unterarmen und Händen mehrfach versucht, den Beschuldigten von sich wegzudrücken bzw. wegzustossen und habe wiederholt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Letztlich sei es dem Beschuldigten gelungen, sich ein Kondom überzustreifen, C._____ in Missionarsstellung zu bringen und anschliessend in dieser Position mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Als C._____ durch das gewaltsame starke Zupacken an Armen und Beinen Schmerzen verspürt und festgestellt habe, dass ihr die Kraft fehle, sich weiter zur Wehr zu setzen, habe sie den Beschuldigten gewähren lassen (Anklageziffer 1). 2. Das Bezirksgericht Baden erkannte mit Urteil vom 22. Februar 2023: -3- 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG i.S.v. dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d, - des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB - sowie der mehrfachen Übertretungen des BetmG i.S.v. dessen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art 19 Abs. 1 lit. d. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, 80 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.00, d.h. total Fr. 6'400.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auszusprechen. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Minigrip mit Pulverrückständen - 0.1 Gramm Kokain - 0.3 Gramm Marihuana 5.2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 Pro, IMEI-Nr. […], wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen hin zurückgegeben. Wird die Rückgabe nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils verlangt, wird das erwähnte Mobiltelefon verwertet oder vernichtet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Es wird auf keine Ersatzforderung des Staates erkannt. 7. 7.1. -4- Die Zivilansprüche der Zivil- und Strafklägerin [C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beschuldigte die Zivilklage der Zivilklägerin [F._____] im Umfang von Fr. 547.75 anerkannt hat. 7.3. Die Zivil- und Strafklägerin [C._____] bzw. die Zivilklägerin [F._____] haben ihre Parteikosten selbst zu tragen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12'432.90 d) den Kosten für das Gutachten des IRM von Fr. 1'835.00 e) den Zeugenkosten im Vorverfahren von Fr. 92.10 f) den Rapportkosten der Polizei von Fr. 528.20 g) den Spesen Fr. 230.80 Total Fr. 21'269.00 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 8.1 lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 8.1 lit. d) bis g) im Gesamtbetrag von Fr. 8'836.10 auferlegt. 9. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, MLaw B._____, Rechtsanwältin, T._____, wird eine Entschädigung von Fr. 12'432.90 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 888.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 8.1 lit. c.) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 12'432.90 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Für die nicht ange- fochtenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. August 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung und die Staatsanwaltschaft am 7. September 2023 eine vorgängige Anschlussberufungsbegründung ein. -5- 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. September 2023 bzw. mit vor- gängiger Anschlussberufungsantwort vom 27. September 2023 bean- tragten die Staatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigte die Abweisung der Berufung bzw. der Anschlussberufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juni 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vergewaltigung sowie die Strafzumessung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, Schuld- sprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Einziehung bzw. Herausgabe von Gegenständen, teilweise Anerkennung der Zivilforderung und im Übrigen Verweis auf den Zivilweg, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt. Sie erachtete es nach Würdigung der Beweise (Aus- sagen von C._____, Aussagen des Beschuldigten, DNA-Spuren am Kondom, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E._____ vom 28. September 2021, Aussage der Zeugin G._____), als erstellt, dass der Beschuldigte C._____ am 2. September 2021 gegen ihren verbal und körperlich zum Ausdruck gebrachten Willen unter Zupacken am Arm und am Oberschenkel mit seinem Penis vaginal penetriert hat (vorinstanzliches Urteil E. II/4.1 und E. III/1). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Vergewaltigung. Es sei lediglich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Die Aus- sagen von C._____ seien widersprüchlich, nicht konstant, wenig detailreich und damit unglaubhaft. Es bestünden Widersprüche hinsichtlich des Tragens des Kondoms, des Tragens der Hose des Beschuldigten, des Orts des Geschlechtsverkehrs sowie des Handlungsablaufs. Zudem könnten die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E._____ vom 28. September 2021 festgestellten Verletzungen nicht im Ereigniszeitraum entstanden sein (Blutergüsse) oder würden im Widerspruch zu den -6- Aussagen von C._____ stehen (Verletzungen am Knie und am Aussen- knöchelgelenk, fehlende Verletzungen am Rücken) (Berufungsbegründung Ziff. 3). 2.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Die geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Das heisst, dass der Täter mit dem Wissen, dass das Opfer mindestens möglicherweise den angestrebten Beischlaf ablehnt, und dem Willen handelt bzw. in Kauf nimmt, mittels einer Nötigungshandlung den Willen des Opfers zu brechen, so dass es den Beischlaf duldet. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am Abend des 2. September 2021 auf einer Baustelle in T._____ zu Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist. Umstritten ist, ob der Geschlechtsverkehr im Einvernehmen von C._____ geschehen ist. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- -7- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____, der Zeugin G._____ sowie des Beschuldigten zusammengefasst (vorinstanzliches Urteil E. II/3.1). Darauf kann verwiesen werden. 2.5.2. C._____ wurde am 8. September 2021 (UA act. 353 ff.) und am 5. Januar 2022 (Konfrontationseinvernahme; UA act. 374 ff.) durch die Polizei sowie am 22. Februar 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (GA act. 61 ff.) Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde C._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit C._____ gegen ihren geäusserten und erkennbaren Willen erzwungen hat. Es ist dazu in erster Linie – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand – auf die im massgeblichen Kerngeschehen schlüssigen, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen von C._____ abzustellen: C._____ sagte, insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, aus, sich mit dem Beschuldigten beim Club D._____ wegen des Bezugs von Kokain verabredet zu haben. Dazu hätten sie sich zu einer nahegelegenen Baustelle begeben, wo sie das vom Beschuldigten mitgebrachte Kokain konsumiert habe. Sie seien dort auf einem (Baustellen-)Bock gesessen und sie hätten sich dann dort geküsst (UA act. 358 und 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Er habe sie dann gefragt, ob sie Sex haben wolle, was sie mehrfach verneint habe (UA act. 358; UA act. 381, wobei sie sich nicht sicher sei, ob sie mehrmals nein gesagt habe. Sie wolle nichts Falsches sagen; GA act. 62; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 6). Dann habe er sie am Arm gepackt (UA act. 358; UA act. 383; GA act. 62; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er habe ihre sowie seine -8- Hosen heruntergezogen und seinen Penis hervorgeholt (UA act. 358; UA act. 383 f., ohne Hinweis auf das Hervorholen des Penis; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er habe sie am Arm und am Oberschenkel festgehalten, auf sich gezogen, sodass sie auf ihm draufgesessen sei und sei in «Missionarsstellung» in sie eingedrungen (UA act. 358 f.; vgl. UA act. 383 f.; vgl. GA act. 20 und 64; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Unter «Missionarsstellung» verstehe sie, dass der Mann unten und die Frau oben sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Sie habe anfänglich versucht, ihn wegzustossen bzw. wegzuschubsen. Weil sie aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie es schliesslich über sich ergehen lassen (UA act. 359, 382 ff. und 394; GA act. 62; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Es habe mehrere Minuten gedauert (UA act. 359 f. und 382). Nachdem er fertig gewesen sei, habe er sie entweder auf den Kiesboden geworfen oder sie sei selber auf den Kiesboden gefallen. Dabei sei sie auf die rechte Körperseite gefallen (UA act. 358 und 385; GA act. 65, wonach sie vermutlich heruntergefallen sei und der Geschlechtsverkehr danach weitergegangen sei; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Danach sei er gegangen und sie sei von G._____ gefunden worden (UA act. 360; vgl. UA act. 387; GA act. 63; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). C._____ schilderte den Vorfall ihrem Zustand entsprechend detailliert. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falsch- aussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, sondern äusserte sich dahingehend, dass er sie nicht bedroht (UA act. 363 und 383) oder geschlagen, sondern nur gepackt und gehalten habe (GA act. 63). Sie habe auch keine Handlungen am Beschuldigten vornehmen müssen (UA act. 359). Das Küssen sei einvernehmlich gewesen. Sie wies auch darauf hin, wenn sie etwas nicht wusste oder sich nicht erinnern konnte. So sagte sie aus, dass sie nicht wisse, wie viele Male er vaginal in sie eingedrungen sei (UA act. 359) oder ob er neben seinem Penis sonst etwas in sie eingeführt habe (UA act. 359). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, welche Kleider der Beschuldigte getragen habe (UA act. 360). Sie wusste auch nicht mehr, ob er sie vom Böckli gestossen habe oder ob sie von selber heruntergefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Es sind darüber hinaus auch keine Gründe ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Der Umstand, dass C._____ den Begriff der Missionarsstellung fälsch- licherweise so verstand, dass der Mann unten und die Frau oben sei, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wonach es zu nicht einver- nehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Vielmehr weisen ihre Aussagen – nach Aufklärung des Missverständnisses – umso mehr Konstanz und Klarheit auf, als sie sich durchwegs dahingehend -9- äusserte, dass der Sex in «Missionarsstellung» (gemeint «Reiterstellung») stattgefunden hat und dies mit der Schilderung, wonach der Beschuldigte sie auf sich draufgezogen hat, sodass sie auf seinem Schoss sass, übereinstimmt. Vor dem Hintergrund, dass C._____ aufgrund ihres damaligen Zustands nicht viel Kraft aufzuwenden vermochte, um sich zu wehren und es schliesslich auch unterliess, sich zur Wehr zu setzen, erscheint ihre konstante Schilderung als durchwegs plausibel. Dass es überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, was der Beschuldigte zuerst vehement verneint hatte (siehe zum Aussageverhalten des Beschul- digten unten), ist sodann aufgrund des sichergestellten Kondoms (siehe dazu unten) zweifelsfrei erstellt. Damit steht aber auch fest, dass das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen von C._____ aufgrund ihres Alkohols- und Drogenkonsums – entgegen dem Beschuldigten (Berufungs- begründung Ziff. 3.1; Plädoyer der Verteidigung S. 3) – nicht so stark eingeschränkt gewesen sein konnte, dass deshalb nicht mehr auf ihre Aussagen zum Kerngehalt des Geschehens abgestellt werden könnte bzw. von Falschaussagen auszugehen wäre. Dass sich C._____ nicht mehr an alle Details erinnern konnte und den Ablauf in den Einvernahmen nicht immer vollständig übereinstimmend beschrieben hatte, ist aufgrund ihres damaligen Zustands nachvollziehbar und auch zu erwarten. Sie hat denn auch eingeräumt, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Auch kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus seinem Vorbringen ableiten, dass sich C._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprüchlich zum Kerngeschehen geäussert habe, nachdem sie aus- gesagt habe, dass der Geschlechtsverkehr – nachdem sie auf den Kies- boden gefallen sei – auf dem Kies fortgesetzt worden sei, obwohl sie in den zwei vorangegangen Einvernahmen aussagte, der Geschlechtsverkehr habe lediglich auf dem Bock stattgefunden und der Beschuldigte habe sie danach auf den Kiesboden heruntergeschubst. Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung fand knapp 1 ½ Jahre nach dem Vorfall statt und zudem stand C._____ im Tatzeitpunkt unter Drogen und Alkoholeinfluss. Dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen bzw. bei Alkohol- und Drogenkonsum weniger klar erscheinen, ist gerichtsnotorisch. Fest steht jedenfalls, dass C._____ in ihren zwei tatnächsten Aussagen, denen entscheidende Bedeutung zukommt, konstant aussagte, dass es auf dem Bock zu Ge- schlechtsverkehr gekommen und sie anschliessend vom Bock herunter- gestossen worden sei (UA act. 358 und 385). Ferner hat sich C._____ – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.2; Plädoyer der Verteidigung S. 4) – hinsichtlich des Tragens eines Kondoms nicht widersprüchlich geäussert. Sie war sich von Beginn weg unsicher, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet hat oder nicht und äusserte sich auch dahingehend (UA act. 360: Entweder sei gar nicht verhütet worden oder mit dem Kondom. Sie wisse nicht mehr, ob er ein Kondom benutzt habe; UA act. 385: Es könne gut sein, dass er ein Kondom verwendet habe. Auf den Hinweis, dass ein Kondom gefunden worden sei, das ihre sowie die DNA des Beschuldigten aufwies, schloss sie, «dann hat er das Kondom - 10 - benutzt»). Dass C._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon ausging, dass der Beschuldigte sich das Kondom selbst angezogen habe (GA act. 62), ist insofern folgelogisch, als ihr die Ermittlungsergeb- nisse hinsichtlich der DNA-Spuren des am Tatort gefundenen Kondoms (von ihr sowie vom Beschuldigten) bereits an der vorangegangenen Einver- nahme vom 5. Januar 2022 mitgeteilt wurden und entsprechend die einzige Schlussfolgerung blieb, dass er ein Kondom getragen bzw. sich dieses angezogen haben müsse, was sie denn auch an der Berufungs- verhandlung bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte ein Kondom benutzt hat (UA act. 133 ff.). Zu welchem Zeitpunkt er dies überstreifte ist nicht bekannt und auch nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Umstand, ob der Beschuldigte seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen haben soll, oder lediglich geöffnet habe, um seinen Penis herauszuholen, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ sowie des Tatbestandes der Vergewaltigung ohne entscheidende Relevanz (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 S. 6). Entgegen dem Beschuldigten ist sodann nicht schlüssig, dass er gleich viel konsumiert hat wie C._____ und es deshalb nicht sein könne, dass er habe zupacken können, C._____ hingegen keine Kraft gehabt hätte, sich zu wehren (Berufungsbegründung Ziff. 3.4). Der Beschuldigte äusserte sich selbst dahingehend, dass er nur wenig Alkohol getrunken und Drogen konsumiert habe (UA act. 215: drei Wodka Orange, die etwas schwach gewesen seien und einen Joint; UA act. 221; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, wonach C._____ ihn auf eine «Line» Kokain eingeladen habe). C._____ hingegen sei betrunken und auf Kokain gewesen (UA act. 215 f.: Sie sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen; vgl. UA act. 246; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 12, C._____ sei schon ziemlich angetrunken gewesen). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass u.a. der Zeuge J._____ (Clubinhaber D._____) aussagte, dass C._____ zwischen 23:00 und 00:00 Uhr (nach dem Vorfall) erneut zum Club D._____ gekommen sei, in dem der Beschuldigte an diesem Abend zeitweise als DJ aufgelegt habe, und diesen beschuldigt habe, ihr Portemonnaie gestohlen, sie geohrfeigt und weinend liegen gelassen zu haben (UA act. 434 f.), C._____ dies in ihren Einvernahmen jedoch nie erwähnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen nicht zu vermindern. 2.6. Die Aussagen von C._____ stehen im Einklang mit den weiteren Beweismitteln: Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des E._____ vom 28. September 2021 hält fest, dass C._____ im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. September 2021 (3 Tage nach dem Vorfall) diverse Blutergüsse an Rumpf und Extremitäten sowie Hautabschürfungen im Gesicht und an den Extremitäten (insbesondere Knie, vgl. UA act. 85) aufgewiesen habe, die - 11 - bereits älter erschienen seien, sodass eine Entstehung im Ereigniszeitraum (2. September 2021) möglich erscheine (UA act. 78). Die rein hypothetische Möglichkeit, dass einzelne Läsionen auch älter und vorfallunabhängig entstanden sein könnten, ändert – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.4) – nichts an den glaubhaften Aussagen von C._____ und dem dazu passenden Verletzungsbild. Mithin erscheinen die Blutergüsse an den Oberarmen wie Haltegriffverletzungen durch ein grobes Packen oder Festhalten (UA act. 78), was zu der Schilderung von C._____ passt, wonach er sie am Arm gepackt habe (vgl. oben). Es ist zudem auch nicht so, dass C._____ keine Verletzungen am Rücken aufgewiesen hätte und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Geschlechtsverkehr in Missionarsstellung stattgefunden habe (Berufungsbegründung Ziff. 3.5). Vielmehr hatte C._____ am Rücken Blutergüsse (UA act. 78 [Blutergüsse am Rumpf] und 89). Weiter passen auch die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin G._____ zu den Aussagen von C._____. G._____ sei am Tatabend an der V-Strasse in T._____ gewesen und habe C._____, die sich zwischen zwei Baustellencontainern auf einem Kiesplatz aufgehalten habe, weinen gehört (UA act. 411). Dort habe ihr C._____ zuerst gesagt, dass sie geschlagen worden sei und danach, dass sie geschupft worden und von einem weissen Baustellenteil heruntergepurzelt sei. Sie habe C._____ in ihren Coiffeursalon mitgenommen, wo C._____ ihr schliesslich weinend ins Ohr geflüstert habe, dass «er» sie gefickt habe und sie habe hinhalten müssen (UA act. 412 ff.). 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht konstant und damit insgesamt nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten gleicht einer systematischen Anpassung an neue Ermittlungsergebnisse. So stritt er zu Beginn ab, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen C._____ und ihm gekommen sei. An seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2021 sagte er aus, den ganzen Abend über im Club D._____ gewesen zu sein und jeweils nur kurz vor den Eingang gegangen zu sein, insbesondere um 21:30 Uhr um C._____ Drogen zu geben (UA act. 214). Er bezeichnete Zeugen, die ihn zum Tatzeitpunkt im Club D._____ gesehen haben sollen (UA act. 212). Nachdem ihm an der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 vorgehalten wurde, dass an der Innenseite des am Tatort (Baustelle zwischen der V-Strasse in T._____, ca. 2 Gehminuten vom Club entfernt) gefundenen Kondoms seine DNA- Spuren gefunden worden seien, änderte er seine Aussage und ging davon aus, dass er ca. 20 Minuten draussen gewesen sei und auf der Baustelle uriniert habe. Er habe C._____ die Drogen dort gegeben. Das Kondom habe er nicht angefasst (UA act. 241). Nach einer Beratung mit seiner Verteidigerin änderte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass - 12 - C._____ habe Sex haben wollen und er das Kondom in die Hand genommen, sich danach jedoch umentschieden habe (UA act. 246). Der Beschuldigte blieb auch bei der Konfrontationseinvernahme vom 5. Januar 2022 bei dieser Version (UA act. 389). Nach der Information, dass Samen- flüssigkeit von ihm an der Innenseite des Kondoms gefunden worden sei (UA act. 390 f.), änderte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, das Kondom getragen zu haben. Es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen und er habe auch keinen Samenerguss gehabt (UA act. 391). Schliesslich gab er an der Einvernahme vom 27. April 2022, der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung zu, dass es zwischen ihm und C._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA act. 344; GA act. 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Sie habe ihn zuerst oral befriedigt und sei vor ihm gekniet. Danach sei er von hinten in sie eingedrungen. Das habe sich alles auf dem Kiesboden abgespielt (GA act. 68 f.). Einen plausiblen Grund für sein Aussageverhalten vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen. Dass er aufgrund einer Überforderung oder aus Angst falsch ausgesagt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten (UA act. 247, 346; GA act. 70; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mithin wurde der Beschuldigte mehrfach einvernommen, wobei zwischen den Einvernahmen Wochen lagen und ihm somit genügend Zeit blieb, seine Aussage richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen. Dennoch blieb er bis zum 27. April 2022 bei der Version, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten und hat sich denn auch während der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 – nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass DNA von ihm an der Innenseite des Kondoms festgestellt wurde – mit seiner Verteidigerin beraten können, wobei er selbst nach der Beratung bei der Version blieb, dass kein Geschlechts- verkehr stattgefunden habe. 2.8. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von C._____. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 den für ihn erkennbaren alkoholi- sierten und unter Drogeneinfluss stehenden Zustand von C._____ (UA act. 215 f.: Sie sei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen; vgl. UA act. 246; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, C._____ sei schon ziemlich angetrunken gewesen) ausnutzte. Er packte C._____ am Oberarm, zog sie auf seinen Schoss, hielt sie am Oberarm und am Oberschenkel fest, wodurch sie an den Armen Blutergüsse im Sinne von Halteverletzungen erlitt, und penetrierte sie gegen ihren geäusserten und auch ihrem Zustand entsprechend gezeigten Willen vaginal. Dass C._____ keinen Geschlechtsverkehr wollte, war für ihn deutlich erkennbar, nachdem C._____ ihm mehrmals gesagt hatte, dass sie das nicht möchte, ihn - 13 - anfänglich wegzustossen versuchte und der Beschuldigte C._____ selbst für nicht mehr zurechnungsfähig bzw. alkoholisiert und unter Drogen- einfluss stehend hielt. Nachdem er sich über ihren Willen hinweggesetzt hat, gab C._____ ihren Widerstand schliesslich auf und hat den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Indem der Beschuldigte unter Anwendung von Gewalt durch Packen am Arm bzw. Festhalten am Arm und am Oberschenkel den Zustand von C._____ ausnutzte und sich über den verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen von C._____ hinweggesetzt hat, um den Vaginalverkehr zu vollziehen, hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, ohne Vorsatz gehandelt zu haben, weil er gedacht habe, dass C._____ den Geschlechtsverkehr ebenfalls möchte (Berufungsbegründung Ziff. 4.2) und sich dabei auf ihre Aussage an der ersten Einvernahme abstützt, an der sie aussagte, dass der Beschuldigte ein mögliches Kratzen von ihr an seinem Rücken während dem Geschlechtsverkehr dahingehend interpretiert haben könnte, dass sie es gut gefunden habe und er deshalb weitergemacht habe (UA act. 363). Einerseits sagte der Beschuldigte selbst aus, dass er gar keine Kratzer am Rücken gehabt habe (UA act. 217 und 245) und versuchte so die Aussagen von C._____, ihn gekratzt zu haben, unglaubhaft erscheinen zu lassen. Dass seine Verteidigerin nun davon ausgeht, dass doch gekratzt worden sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. C._____ äusserte sich hinsichtlich der Kratzer denn auch nur sehr vage und sagte, dass es sein könne, dass sie ihn am Rücken gekratzt habe (UA act. 363). Andererseits gilt es als gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten namentlich aus Scham oftmals die Schuld für das Erlebte bei sich selbst suchen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass C._____ glaubhaft aussagte (vgl. oben), dass sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben möchte und versucht habe, ihn wegzustossen. Inwiefern ein Kratzen den zuvor durch C._____ mehrfach geäusserten Willen aufzuheben vermögen könnte, ist darüber hinaus nicht ersichtlich. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vor- instanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, den mehrfachen geringfügigen betrü- gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 - 14 - Abs.1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie den mehrfachen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheits- strafe. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe, für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG jedoch eine Geldstrafe auszusprechen. 3.4. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: 3.4.1. Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbst- bestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat C._____ zum Geschlechtsverkehr genötigt, indem er sie unter Ausnutzung ihres Zustands am Arm gepackt bzw. am Arm und am Oberschenkel festgehalten hat und trotz ihrer mehrfachen verbalen sowie anfänglich durch versuchtes Wegstossen erfolgten Gegenwehr vaginal (mit Kondom) in sie eingedrungen ist. C._____ liess es schliesslich über sich ergehen, weil sie aufgrund ihres Zustandes (stark alkoholisiert und auf Kokain) keine Kraft mehr fand, sich zu wehren. Sie erlitt als Folge des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mehrere Blutergüsse. Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von C._____ in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt ging zwar nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen von C._____ notwendige Mass hinaus. Hingegen ist festzuhalten, dass er den offensichtlichen und von ihm erkannten (vgl. oben) geschwächten Zustand der unter Drogen- und Alkoholeinfluss stehenden C._____ ausnutzte. Er selbst hat ihr denn auch im Voraus Kokain übergeben, welches sie - 15 - zumindest teilweise vor Ort konsumiert hat. Im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Fälle ist das Verschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt zwar leicht alkoholisiert und hatte zuvor einen Joint und wohl auch Kokain konsumiert (vgl. oben). Eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist hingegen nicht auszumachen, nachdem der Beschuldigte kurz vor dem Vorfall noch als DJ tätig war, Drogen übergeben und wie aus dem erstellten Handlungsablauf ersichtlich ist, die sich wehrende C._____ festhalten und den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte. Seine Hemmschwelle dürfte zwar etwas herabgesetzt gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der verbalen und körperlichen Gegenwehr von C._____ deutlich erkennen konnte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, ihre sexuelle Integrität zu respektieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), weshalb das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und entgegen der Staatsanwaltschaft neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Zwar leidet der Beschuldigte unter einer zu grossen Herzklappe, Depressionen und Clusterkopfschmerzen, wobei er aufgrund letzterer eine IV-Rente bezieht. Darin sind hingegen keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfin- dlichkeit aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, zumal der Beschuldigte im Übrigen ein weitgehend normales Leben führen und – zumindest teilweise – auch als DJ tätig sein kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 16 - Der Beschuldigte hat sich zwar weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich hingegen nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern sich der Beschuldigte despektierlich gegenüber dem Opfer geäussert haben soll, indem er sie als Dorfmatratze und als nicht zurechnungsfähig bezeichnete und ihr unterstellte, den Vergewal- tigungsvorwurf erfunden zu haben, weil sie in ihn verliebt gewesen sei, liegen darin – entgegen der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungs- begründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) – keine im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigenden straferhöhenden Faktoren. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 3.4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Vergewaltigung zu einer seinem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. 3.5. Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c und d BetmG ist die Einsatzstrafe für das Anstaltentreffen zum Erwerb von 20 bis 30 Gramm Kokain (Anklageziffer 3.1 Abs. 1) als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: 3.5.1. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden ist zunächst Art und Menge der Drogen relevant. Der Beschuldigte traf Anstalten zum Erwerb von 20-30 Gramm Kokaingemisch für einen Kollegen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Beim Anstaltentreffen liegt zwar eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor, nachdem es sich bei mindestens 20 Gramm Kokaingemisch – selbst in der Annahme eines tiefen Reinheitsgrads – jedoch um eine nicht zu bagatellisierende Menge handelt, ist von einem vergleichsweise nur noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG deutlich zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. Es bleibt deshalb – selbst bei Annahme einer leicht strafmindernden Berück- - 17 - sichtigung der Täterkomponente aufgrund dessen, dass er die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Teil zugestanden und mit Berufung nicht mehr angefochten hat – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen, auch wenn diese sehr mild erscheint. 3.5.3. Eine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 bleibt. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 6'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist voll- umfänglich gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 18 - Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 32.67 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 380.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 8'162.25 geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Der Aufwand von gerundet 1.8 Stunden für Eingang Entscheid, E-Mail an Klient, Berufungsanmeldung, Eingang/Studium E-Mails, Urteilsstudium, Tel. mit Klient (Positionen bis und mit 17. Juli 2023) ist nicht im Berufungs- verfahren gelten zu machen. Es ist kein Zusammenhang dieses Aufwands mit dem Berufungsverfahren vor Obergericht ersichtlich, nachdem die Berufungserklärung erst am 27. Juli 2023 eingereicht wurde. Vielmehr handelt es sich dabei um Aufwand, der im erstinstanzlichen Verfahren gelten zu machen war. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Der im Jahr 2023 angefallene Aufwand von insgesamt 1.8 Stunden ist nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Für die 13-seitige Berufungsbegründung und damit einhergehende Fall- bearbeitung, Prüfung aktueller Rechtsprechung, Aktenstudium, vorin- stanzliche Plädoyers, Protokoll und Akten macht die Verteidigerin einen Aufwand von insgesamt 11.75 Stunden geltend (Positionen vom 11., 14., 21. und 22. August 2023). In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 12'432.90 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Ihre vorgängige Berufungs- begründung beschränkte sich über die genannten 13 Seiten hinweg denn auch grösstenteils auf Fragen, die bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens waren (Glaubhaftigkeit der Aussagen von - 19 - C._____ und dem Beschuldigten, rechtliche Würdigung der Verge- waltigung, Höhe der Geldstrafe). Zudem sind Aufwände für die Prüfung der aktuellen Rechtsprechung nicht zu vergüten, nachdem bei der amtlichen Verteidigerin von einer erfahrenen Verteidigung ausgegangen wird. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungs- verfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen aus dem Jahr 2023 sind somit um insgesamt 6.75 Stunden zu kürzen. Bei den E-Mails an Klient – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiter- leitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungs- kopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind (Positionen vom 27. Juli 2023; 3., 7., 22. und 31. August 2023; 11. und 18. September 2023; 18. Oktober 2023). Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 1 Stunde, auf das Jahr 2023 entfallend, zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insbesondere durch Aktenstudium und dem Verfassen des knapp 11-seitigen Plädoyers von 6.75 Stunden ist um 2.75 auf angemessene 4 Stunden zu kürzen (Positionen vom 28. Mai 2024; 3.Juni und 11. Juni 2024). Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer hauptsächlich mit einer Zusammenfassung der bereits vor Vorinstanz thematisierten Fragen gehalten. Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 9.5 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 9.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 4 Stunden – u.a. aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 2.75 Stunden – zu reduzierenden Aufwand von gerundet 9.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 380.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 9.75 Stunden plus Auslagen von Fr. 325.50 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 9.4 Stunden plus Auslagen von Fr. 54.60 ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'750.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 20 - 4.2. 4.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Nachdem dieser Sachverhaltskomplex jedoch in einem engen Zusammenhang zu der Vergewaltigung steht, mithin ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vorliegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 12'432.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 6'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen: - 1 Minigrip mit Pulverrückständen - 0.1 Gramm Kokain - 0.3 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 Pro, IMEI-Nr. […], wird dem Beschuldigten zurückgegeben. - 22 - Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin F._____ im Umfang von Fr. 547.75 anerkannt hat. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 4'750.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'836.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'432.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Privatkläger C._____ und F._____ haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 23 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger