2.3 Dem Privatkläger sowie der C._____ GmbH wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 3. 3.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'948.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3.3 Dem Privatkläger sowie der C._____ GmbH wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)