3.3.3. Die dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'948.35 (inkl. Auslagen und MwSt) ist ebenfalls zu bestätigen. 4. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung der C._____ GmbH wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: