3.3. 3.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte freigesprochen wurde, erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenverlegung als nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. - 25 - 3.3.2. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass dem Privatkläger und der C._____ GmbH keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtet wird.