Zu korrigieren ist sodann der Stundenansatz. Dieser ist für sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 (§ 9bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sowie für sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9bis AnwT; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SST.2023.204 vom 12. März 2024 E. 8.2), zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, vom vorgesehenen Regelstundenansatz abzuweichen.