1.5 Stunden zu reduzieren. Bei einer Entschädigung von einer Stunde für die An- und Rückreise zur Berufungsverhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) ist für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von 2.5 Stunden zu entschädigen. Damit ergibt sich ein um zwei Stunden reduzierter angemessener Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden.