Der vom Beschuldigten mit Honorarnote vom 28. Mai 2025 geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der für die Berufungsverhandlung geschätzte Aufwand von 4.5 Stunden ist jedoch angesichts der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich - 24 -