3.2.2. Im Berufungsverfahren hat die unterliegende Privatklägerschaft dem Beschuldigten sowohl bei Offizialdelikten als auch bei Antragsdelikten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Entsprechend der Kostenverteilung hat der Privatkläger sowie die C._____ GmbH diese Entschädigung in solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.