Der Privatkläger sowie die C._____ GmbH unterliegen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie haben die Kosten des Berufungsverfahrens gemeinsam verursacht, womit sie diese in solidarischer Haftbarkeit zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Entsprechend der Kostenverteilung wird dem Privatkläger und der C._____ GmbH keine Entschädigung ausgerichtet.