terlagen, Anwaltskosten, Mehrkosten für die neue Treuhänderin, Korrespondenzen mit Behörden, etc. (act. 122) – begründen mangels der erforderlichen Intensität noch keinen ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. 2.3.6. Zusammengefasst fehlt es vorliegend an einem drohenden ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB, welcher geeignet gewesen wäre, den Privatkläger in seiner Willensbildung und -betätigung zu beeinträchtigen. Der Tatbestand der (versuchten) Nötigung ist damit nicht erfüllt, womit der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. Die Berufung des Privatklägers ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.