Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Nötigung diesbezüglich ohnehin nicht erfüllt wäre. So legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er zwingend auf einzelne der angeblich zurückbehaltene Unterlagen aus den Jahren 2015 bis 2017 oder darin enthaltene Informationen angewiesen (gewesen) sei, diese nicht anderweitig hätten beschafft werden können und ihm bei weiterem Fehlen derselben massive, nicht oder nur sehr schwer abwendbare negative Auswirkungen gedroht hätten (oder solche schliesslich gar eingetreten seien).