Entsprechend und gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung ist das Gericht vorliegend an die Anklage gebunden. Damit kommt hinsichtlich der vom Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten im Berufungsverfahren (nicht aber in der Anklage) genannten Nachteile im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen, der Archivierung der Unterlagen oder irgendwelchen Mehraufwänden von vorneherein kein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung in Betracht.