Vorliegend liegen weder Anwendungsfälle von Art. 329 StPO noch von Art. 333 Abs. 1 StPO oder Art. 333 Abs. 2 StPO vor, weshalb zu Recht keine Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz erfolgte. Solches wurde denn auch von der Privatklägerschaft nicht beantragt. Auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zog die Anklage im vorinstanzlichen Verfahren nicht zurück, was ihr bis zur Behandlung der Vorfragen möglich gewesen wäre. Entsprechend und gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung ist das Gericht vorliegend an die Anklage gebunden.