gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, wobei Art. 333 Abs. 1 StPO nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3.2 und 3.5). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt. Eine Anklageerweiterung i.S.v. Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2).