Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (BGE 149 IV 42 E. 3.4.4). Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage