Der Privatkläger brachte im Berufungsverfahren zunächst vor, dass ihm die zurückbehaltenen Unterlagen als Basis für die Überprüfung bisheriger Steuererklärungen, als Grundlage für die Ausfüllung der Steuererklärung 2018 und als Archivierungsdokumente fehlen würden bzw. gefehlt hätten. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 reichte er schliesslich den Strafbefehl des kantonalen Steueramts vom 8. November 2022 ein, mit welchem er aufgrund der trotz Mahnung nicht eingereichten Steuererklärungen 2019 bis 2021 zu einer Busse von Fr. 3'250.00 verurteilt wurde. Zudem verwies er auf Mehrarbeit, welche die Treuhänderin habe leisten müssen.