Die neue Treuhänderin war gar mit der Rückforderung der Akten betraut worden (Schreiben Privatkläger an den Beschuldigten vom 27. Dezember 2019 act. 58; E-Mail der neuen Treuhänderin an den Beschuldigten vom 14. Februar 2020 act. 62 f.). Entgegen der Anklage drohte damit durch die Verweigerung der Herausgabe der Akten keinerlei Nachteil im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen - 21 - Treuhandvertrages, noch trat ein solcher ein. Es fehlt damit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Treuhandvertrages an der (drohenden) Verschlechterung der Situation des Privatklägers durch das Verhalten des Beschuldigten.