2.3.5.2. In der Anklage wird geschildert, dass es dem Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten erschwert gewesen sei, einen neuen Treuhändervertrag zu schliessen. Dies würde zumindest eine Verschlechterung der Situation darstellen, deren Erheblichkeit zu prüfen wäre. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt (E. II/7.3), wurde die neue Treuhänderin bereits am 1. Dezember 2019 und damit zeitlich vor dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten mandatiert (act. 55 f.). Die neue Treuhänderin war gar mit der Rückforderung der Akten betraut worden (Schreiben Privatkläger an den Beschuldigten vom 27. Dezember 2019 act.