Ist keine Verschlechterung der bestehenden Lage zu erwarten, fehlt es an einem ernstlichen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob sich die Lage des Privatklägers durch die unbestritten gebliebene angedrohte und schliesslich auch umgesetzte Unterlassung (Nichtherausgabe von Akten) in strafrechtlich relevanter Weise hätte verschlechtern können bzw. sich verschlechtert hat.