2.3.5. 2.3.5.1. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine angedrohte Unterlassung einen Nachteil darstellen, wenn sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat. Zudem verlangt Art. 181 StGB, dass der Nachteil erheblich, d.h. von einer gewissen Intensität, ist. Ist keine Verschlechterung der bestehenden Lage zu erwarten, fehlt es an einem ernstlichen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3).