2.3.4. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers und entgegen der Anklage – festzuhalten, dass der Beschuldigte die Rückgabe von Unterlagen u.a. nicht von der Erteilung einer Décharge an sich selbst, sondern an den Vater des Privatklägers abhängig gemacht hat. Ob dieser Sachverhalt von der Anklage noch umfasst ist (vgl. dazu E. 2.3.6), erscheint fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, zumal – wie zu zeigen sein wird – der objektive Tatbestand der Nötigung ohnehin nicht erfüllt ist.