nicht weiterbuchen können, da der Privatkläger die entsprechenden Unterlagen nicht geschickt habe. Das Honorar für die Verbuchung der beiden Quartale in der Höhe von ca. Fr. 3'500.00 bis Fr. 4'000.00 sei bislang nicht bezahlt worden, weshalb er sich auf sein Retentionsrecht berufe (Protokoll HV act. 565-567; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).