2.3.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Herausgabe der Unterlagen von der Erteilung der Décharge bzw. der Bezahlung des Honorars abhängig gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. III/2.2.1 ff.) und des Privatklägers wird damit der Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte ernstliche Nachteile i.S. eines Unterlassens (Nichtherausgabe der Unterlagen, falls das Honorar nicht bezahlt und die Décharge nicht erteilt werde) angedroht habe. Die Prüfung des Auffangtatbestands der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" erübrigt sich damit.