Da er nur im Besitz von Kopien gewesen sei, sei undenkbar, dass er den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. Weitere Einschränkungen seien nicht angeklagt und auch nicht belegt. Der nachgereichte Strafbefehl vom 8. November 2022, welcher der Verteidigerin nie zur Kenntnis gebracht worden sei, sei zu spät eingereicht worden und für die Berufungsinstanz unbeachtlich. Es müsse überdies offen bleiben, ob überhaupt Kausalität bestehe, wobei act. 132 nicht dafür spreche. Da dem Privatkläger aus seinen Handlungen keine (erheblichen) Nachteile resultiert hätten, falle auch eine Bestrafung nach Art.