Bei den anfänglich zu Recht und auf Anraten des Vaters des Privatklägers zurückbehaltenen Unterlagen der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017 habe es sich ebenfalls um unbedeutende Kopien gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt seien, andernfalls sie dies angeklagt hätte. Dass kein neuer Treuhändervertrag habe abgeschlossen werden können, sei aktenkundig falsch. Da er nur im Besitz von Kopien gewesen sei, sei undenkbar, dass er den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt habe.