Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese E-Mail aus dem Recht zu weisen sei. Mit dem Widerspruch zwischen den beiden Mails werde aufgezeigt, dass sich die Buchhalterin nicht genau erinnern könne oder sehr ambivalent sei (Plädoyer S. 1 f.; zweiter Parteivortrag, Berufungsverhandlung S. 8). Bei den anfänglich zu Recht und auf Anraten des Vaters des Privatklägers zurückbehaltenen Unterlagen der Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017 habe es sich ebenfalls um unbedeutende Kopien gehandelt.