Das Gegenteil habe nicht belegt werden können. Bei der als "Bestätigung" bezeichneten E-Mail der Buchhalterin handle es sich um eine nichtssagende Gefälligkeitserklärung, welche speziell für die vorinstanzliche Hauptverhandlung angefertigt worden sei und welche sich nicht spezifisch zu den fallrelevanten Unterlagen äussere. Gemäss der neusten, unaufgefordert verfassten E-Mail der Buchhalterin vom 28. Februar 2024 sei der Privatkläger im Besitz aller Unterlagen, da sie diese auf einen USB-Stick kopiert und dem Privatkläger übergeben habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese E-Mail aus dem Recht zu weisen sei.