2.1.8. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, dass bislang nicht habe dargelegt werden können, welche spezifischen Unterlagen fehlen würden (Plädoyer S. 1; zweiter Parteivortrag, Berufungsverhandlung S. 8). Bei den Buchhaltungsunterlagen des 3./4. Quartals 2017 handle es sich nicht um Originale, weshalb ein strafbares Verhalten von Anfang an ausgeschlossen sei. Das Gegenteil habe nicht belegt werden können.