anerkanntem) Strafbefehl und Rechtsverfolgungskosten). Der Beschuldigte habe mit der Zurückbehaltung der Akten, welche er habe dulden müssen, die Bezahlung seines Honorars sowie die Déchargeerteilung an den Vater erzwingen wollen. Der Fall sei mit jenem, in dem ein Rechtsanwalt während einer laufenden Rechtsmittelfrist die Akten nicht ohne Bezahlung seines Honorars herausgebe, vergleichbar. Die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (in der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") und der Sachentziehung von Art. 141 StGB seien damit erfüllt (Plädoyer S. 4 f.; zweiter Parteivortrag, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).