2.1.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Privatkläger erneut auf Unterlagen aus verschiedenen Geschäftsjahren, welche sich immer noch in dessen Besitz befinden würden. Die vom Beschuldigten mit E-Mail vom 10. Januar 2020 geforderte Liste mit Angaben darüber, welche Unterlagen herausverlangt würden (act. 61), mache nur Sinn, wenn Akten zurückbehalten worden seien. Die Dokumente seien im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung spezifiziert worden. Es handle sich um Originalunterlagen. Die entsprechende Bestätigung der Buchhalterin sei keine Gefälligkeitserklärung.